AGB (Stand 05/2019)

STAND 05/2019

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

 

Hermann Maschinenbau GmbH

 

 

 

§ 1 Geltung

 

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hermann Maschinenbau GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Hermann Maschinenbau GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Hermann Maschinenbau GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Hermann Maschinenbau GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Alle Angebote der Hermann Maschinenbau GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Hermann Maschinenbau GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Hermann Maschinenbau GmbH und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Hermann Maschinenbau GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Hermann Maschinenbau GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Änderungen werden nur durch eine geänderte Auftragsbestätigung wirksam.

 

(4) Angaben der Hermann Maschinenbau GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die  aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

(5) Die Hermann Maschinenbau GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Hermann Maschinenbau GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Hermann Maschinenbau GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

 

 

§ 3 Preise und Zahlung

 

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ggf. zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Hermann Maschinenbau GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Hermann Maschinenbau GmbH (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

 

(3) Rechnungsbeträge sind sofort netto ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Hermann Maschinenbau GmbH. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

(5) Die Hermann Maschinenbau GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Hermann Maschinenbau GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

(6) Bei Aufträgen, die ein Volumen größer 50.000,00€ haben, ist die Hermann Maschinenbau GmbH berechtigt, vom Auftraggeber eine Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank über den gesamten Auftragswert zu verlangen. Die Finanzierungsbestätigung hat spätestens acht Wochen vor Baubeginn bei der Hermann Maschinenbau GmbH vorzuliegen. Im Falle, der nicht rechtzeitigen Vorlage der Finanzierungsbestätigung ist die Hermann Maschinenbau GmbH dazu berechtigt, bis zur Vorlage der Finanzierungsbestätigung den Baubeginn auszusetzen. Erfolgt trotz Fristsetzung keine Vorlage der Finanzierungsbestätigung, ist die Hermann Maschinenbau GmbH dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

(2) Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt spätestens 3 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen spätestens 5 Tage nach Zahlungseingang.

 

(3) Die Hermann Maschinenbau GmbH kann unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen die Hermann Maschinenbau GmbH gegenüber nicht nachkommt. In dem Falle folgt ein neuer Terminvorschlag der Hermann Maschinenbau GmbH.

 

(4) Die Hermann Maschinenbau GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die Hermann Maschinenbau GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Hermann Maschinenbau GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-  oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Hermann Maschinenbau GmbH vom Vertrag zurücktreten.

 

(5) Die Hermann Maschinenbau GmbH ist nur dann zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

 

(6)Gerät die Hermann Maschinenbau GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Hermann Maschinenbau GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

 

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

 

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 56598 Rheinbrohl, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Hermann Maschinenbau GmbH.

 

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung  der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Hermann Maschinenbau GmbH noch andere Leistungen(z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Hermann Maschinenbau GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

 

(4) Die Sendung wird von der Hermann Maschinenbau GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern die Hermann Maschinenbau GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist und die Inbetriebnahme durch die Vorführung  eines einmaligen, gut funktionierenden Probebetriebs die Hermann Maschinenbau GmbH dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation 7 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat), der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Hermann Maschinenbau GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oderwesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

 

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Hermann Maschinenbau GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 5 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 5 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen der Hermann Maschinenbau GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Hermann Maschinenbau GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des 

bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

(3) Arbeiten während der Garantiezeit, die nicht unmittelbar durch die Garantie abgedeckt sind, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

 

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Hermann Maschinenbau GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Hermann Maschinenbau GmbH, kann der Auftraggeber unter den in §10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

(6)Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, welche die Hermann Maschinenbau GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Hermann Maschinenbau GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Hermann Maschinenbau GmbH bestehen beiderartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Hermann Maschinenbau GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

(8)Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

 

 

§ 7 Ausführungsbestimmungen

 

(1) Die Hermann Maschinenbau GmbH montiert die im Lieferumfang enthaltenen Komponenten. Der Zeitpunkt der Durchführung richtet sich nach dem geschlossenen Vertrag. Starke Niederschläge > 7L/mÇ binnen 24 h und/oder Temperaturen (auch kurzzeitig unter + 5 °C führen bis zu einer Wetteränderung zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfrist, die nicht zum Schadensersatz berechtigt.

 

(2) Für die Durchführung der Montage stellen wir das Personal zur Verfügung.

 

 

 

§8 Bauseitige Leistungen

 

(1) Es ist die Pflicht des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Ausführungsbeginns die nachfolgend genannten, insbesondere die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montagegegeben sind. Wartezeiten, Arbeitsunterbrechungen etc., die infolge unzureichender bauseitiger Vorbereitungen entstehen und die nicht von der Hermann Maschinenbau GmbH zu vertreten sind, werden auf Nachweis gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet für das Auftragsvorhaben einen entsprechenden Versicherungsschutz zu gewährleisten (Bauherrnhaftpflicht, Rohbauversicherung etc.)

 

(2) Ferner sind folgende Anforderungen an die Genehmigung/Planung und Bauleitung zu stellen und vom Auftraggeber zu erbringen:(a) Einholung und Vorabbereitstellung der Baugenehmigung und aller anderen erforderlichen Genehmigungen soweit erforderlich.(b) Behördliche Messarbeiten(c) Bauleitung gem. der LBO

 

 

 

§ 9 Schutzrechte

 

(1) Die Hermann Maschinenbau GmbH steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

 

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Hermann Maschinenbau GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrechtverschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser allgemeinen Lieferbedingungen.

 

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der Hermann Maschinenbau GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Hermann Maschinenbau GmbH nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die Hermann Maschinenbau GmbH bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

 

 

§ 10 Haftung auf Schadensersatz

 

(1) Die Haftung der Hermann Maschinenbau GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

 

(2) Die Hermann Maschinenbau GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

(3) Soweit die Hermann Maschinenbau GmbH gemäß § 10 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Hermann Maschinenbau GmbH.

 

(5)Soweit die Hermann Maschinenbau GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(6) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung der Hermann Maschinenbau GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(7) Die Hermann Maschinenbau GmbH haftet nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn. Weitergehende Schadensansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes zwingend gehaftet wird.

 

 

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die Hermann Maschinenbau GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

 

(2) Bei Zugriffen Dritter insbesondere durch Gerichtsvollzieher auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber das Eigentum der Hermann Maschinenbau GmbH hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechtedurchsetzen können.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hermann Maschinenbau GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

 

 

 

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Anbieters zuständig ist. Der Anbieter ist aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(2) Es findet deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
(3) Bei Verbrauchern gilt diese Rechtsauswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmung des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(4) Nachdruck, Verwendung von Bild- und Textmaterial, auch auszugsweise jeglicher Art ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung erlaubt. Verstöße werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.

 

 

 

 

Widerrufsbelehrung

 

Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

 

Widerrufsrecht

 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Hermann Maschinenbau GmbH, Arienhellerstr. 54, 56598 Rheinbrohl, Deutschland, maschinenbau-hermann@t-online.de, Telefon: 02635/9257066) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, die normal mit der Post zurückgesandt werden können. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei den folgenden Verträgen:

 

  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und / oder für deren Herstellung / Änderung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

 

Muster-Widerrufsformular

 

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

 

– An Hermann Maschinenbau GmbH, Arienhellerstr. 54 , 56598 Rheinbrohl, maschinenbau-hermann@t-online.de, Deutschland

 

– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

 

– Bestellt am (*)/erhalten am (*)

 

– Name des/der Verbraucher(s)

 

– Anschrift des/der Verbraucher(s)

 

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

 

– Datum

 

(*) Unzutreffendes streichen.